Verwaltungsgerichtshof 93/15/0243

93/15/0243Supremo Tribunal Administrativo15 de dez. de 1994

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Regest

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

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Verwaltungsgerichtshof 93/15/0243

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.12.1994

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit die gepfändeten Forderungen der Republik Österreich gemäß § 71 AbgEO bis zur Höhe der vollstreckbaren Abgabenforderung zur Einziehung überwiesen und die Drittschuldner aufgefordert werden, die gepfändete Forderung bis zur Höhe der Abgabenschuld von S 12,462.000,-- an das Finanzamt einzuzahlen, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 13.040,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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