93/15/0151•Verwaltungsgerichtshof 93/15/0151
93/15/0151Supremo Tribunal Administrativo15 de dez. de 1994
Der angefochtene Bescheid wird, soweit damit Erbschaftsteueräquivalent festgesetzt wird, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 13.010,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.