93/14/0175•Verwaltungsgerichtshof 93/14/0175
93/14/0175Supremo Tribunal Administrativo15 de fev. de 1994
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Einkommen- und Gewerbesteuer 1984 und 1985 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, hinsichtlich Einkommen- und Gewerbesteuer 1986 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.660,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Aufwandersatzmehrbegehren wird abgewiesen.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.