93/14/0145•Verwaltungsgerichtshof 93/14/0145
93/14/0145Supremo Tribunal Administrativo14 de dez. de 1993
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Finanzverwaltung
Die Beschwerde der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer hinsichtlich Gewerbesteuer wird zurückgewiesen.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer sind zu gleichen Teilen schuldig, dem Bund Aufwendungen von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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