93/14/0069•Verwaltungsgerichtshof 93/14/0069
93/14/0069Supremo Tribunal Administrativo7 de set. de 1993
Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt I. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen von S 12.020,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Aufwandersatzmehrbegehren wird abgewiesen.
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