93/13/0310•Verwaltungsgerichtshof 93/13/0310
93/13/0310Supremo Tribunal Administrativo9 de nov. de 1994
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.950,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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