93/13/0306•Verwaltungsgerichtshof 93/13/0306
93/13/0306Supremo Tribunal Administrativo8 de jun. de 1994
Das Verfahren wird hinsichtlich Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 1990, weiters hinsichtlich Umsatzsteuer 1990 sowie Säumniszuschlag hinsichtlich Umsatzsteuer 1989 als gegenstandslos erklärt. Das Verfahren wird im gesamten Umfang eingestellt.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 7.090,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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