93/13/0043•Verwaltungsgerichtshof 93/13/0043
93/13/0043Supremo Tribunal Administrativo21 de dez. de 1994
Die zu 93/13/0043 protokollierte Beschwerde wird im Umfang ihrer Bekämpfung des im erstangefochtenen Bescheid getätigten Abspruches über Jahresausgleich 1989 zurückgewiesen;
Im übrigen werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 9.130,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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