Verwaltungsgerichtshof 93/12/0339

93/12/0339Supremo Tribunal Administrativo14 de set. de 1994

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Besondere Voraussetzungen der Handhabung des AVG §68 Abs2 Verhältnis zu anderen Normen und Materien

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Verwaltungsgerichtshof 93/12/0339

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.09.1994

Spruch

I. den Beschluß gefaßt:

Die Beschwerden des Zweitbeschwerdeführers und des Fünftbeschwerdeführers werden zurückgewiesen.

Der Zweitbeschwerdeführer und der Fünftbeschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von je S 913,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

II. zu Recht erkannt:

Die Beschwerden der Erstbeschwerdeführerin, des Drittbeschwerdeführers und der Viertbeschwerdeführerin werden als unbegründet abgewiesen.

Die Erstbeschwerdeführerin, der Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin haben dem Bund Aufwendungen von je S 913,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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