93/12/0262•Verwaltungsgerichtshof 93/12/0262
93/12/0262Supremo Tribunal Administrativo14 de set. de 1994
1. Die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers werden zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- zu gleichen Teilen binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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