93/12/0137•Verwaltungsgerichtshof 93/12/0137
93/12/0137Supremo Tribunal Administrativo13 de abr. de 1994
Zurechnung von Bescheiden Intimation
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.420,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.