93/12/0118•Verwaltungsgerichtshof 93/12/0118
93/12/0118Supremo Tribunal Administrativo28 de set. de 1993
Anrufung der obersten Behörde
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Innsbruck Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.