93/11/0271•Verwaltungsgerichtshof 93/11/0271
93/11/0271Supremo Tribunal Administrativo19 de abr. de 1994
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.630,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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