93/11/0125•Verwaltungsgerichtshof 93/11/0125
93/11/0125Supremo Tribunal Administrativo19 de abr. de 1994
1. Die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und auf Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst werden zurückgewiesen.
2. Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
3. Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
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