Verwaltungsgerichtshof 93/11/0016

93/11/0016Supremo Tribunal Administrativo21 de dez. de 1993

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Verwaltungsgerichtshof 93/11/0016

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.12.1993

Spruch

  1. den Beschluß gefaßt:

Der Antrag der mitbeteiligten Partei auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand "gegen die Versäumung der Stellungnahmefrist für die mitbeteiligte Partei" wird zurückgewiesen.

  1. zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Kärnten ist schuldig, den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 11.570,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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