93/11/0015•Verwaltungsgerichtshof 93/11/0015
93/11/0015Supremo Tribunal Administrativo21 de dez. de 1993
Der Antrag der mitbeteiligten Partei auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand "gegen die Versäumung der Stellungnahmefrist für die mitbeteiligte Partei" wird zurückgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Kärnten ist schuldig, den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 11.570,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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