93/10/0206•Verwaltungsgerichtshof 93/10/0206
93/10/0206Supremo Tribunal Administrativo20 de jun. de 1994
Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin wird zurückgewiesen;
Die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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