93/10/0042•Verwaltungsgerichtshof 93/10/0042
93/10/0042Supremo Tribunal Administrativo18 de abr. de 1994
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang des Ausspruches, daß der Beschwerdeführer zum Aufsteigen in den IV. Jahrgang einer Höheren Technischen Lehranstalt für Elektronik nicht berechtigt ist, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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