93/10/0015•Verwaltungsgerichtshof 93/10/0015
93/10/0015Supremo Tribunal Administrativo26 de set. de 1994
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang der Spruchpunkte II 4. und 5. wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Salzburg hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in Höhe von S 12.765,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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