93/09/0500•Verwaltungsgerichtshof 93/09/0500
93/09/0500Supremo Tribunal Administrativo21 de abr. de 1994
Zurechnung von Organhandlungen
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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