93/09/0478•Verwaltungsgerichtshof 93/09/0478
93/09/0478Supremo Tribunal Administrativo17 de nov. de 1994
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.890,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren (Stempelgebühren) war abzuweisen.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.