93/09/0432•Verwaltungsgerichtshof 93/09/0432
93/09/0432Supremo Tribunal Administrativo24 de fev. de 1995
Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen Spruch und Begründung Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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