93/09/0418•Verwaltungsgerichtshof 93/09/0418
93/09/0418Supremo Tribunal Administrativo24 de fev. de 1995
Trennbarkeit gesonderter Abspruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die unter Punkt 2. im Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 14. April 1993 umschriebene Dienstpflichtverletzung bestätigt, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.950,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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