93/09/0164•Verwaltungsgerichtshof 93/09/0164
93/09/0164Supremo Tribunal Administrativo15 de dez. de 1994
Behördenbezeichnung Behördenorganisation Behördenorganisation Intimation Zurechnung von Bescheiden Unterschrift Genehmigungsbefugnis Zurechnung von Organhandlungen
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Wirtschaftskammer Österreich hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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