93/09/0095•Verwaltungsgerichtshof 93/09/0095
93/09/0095Supremo Tribunal Administrativo23 de fev. de 1994
Beweismittel Beschuldigtenverantwortung Fundstellenliste ohne Rechtssatz Leidenszustand Maßgebende Veränderung Allgemein Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages Verhältnis zu anderen Materien Normen VStG
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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