Verwaltungsgerichtshof 93/08/0281

93/08/0281Supremo Tribunal Administrativo31 de jan. de 1995

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Verwaltungsgerichtshof 93/08/0281

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.01.1995

Spruch

Der Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 30. November 1993 wird hinsichtlich der Vorschreibung eines Beitragszuschlages an die Zweitbeschwerdeführerin wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat der Zweitbeschwerdeführerin Aufwendungen von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Im übrigen werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.

Der Erstbeschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) Aufwendungen von S 847,50 und der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse Aufwendungen von S 18.750,--, die Zweitbeschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen von S 282,50 und der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse Aufwendungen von S 6.250,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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