93/07/0172•Verwaltungsgerichtshof 93/07/0172
93/07/0172Supremo Tribunal Administrativo19 de mai. de 1994
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 3.035,-- und den mitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von je S 5.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der zweitmitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
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