93/06/0226•Verwaltungsgerichtshof 93/06/0226
93/06/0226Supremo Tribunal Administrativo17 de mar. de 1994
Das Verfahren wird, soweit mit dem angefochtenen Bescheid Teile des Grundstücks Nr. 425 für landschaftspflegerische Begleitmaßnahmen enteignet wurden, wegen Klaglosstellung eingestellt.
Im übrigen wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 11.750,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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