93/06/0213•Verwaltungsgerichtshof 93/06/0213
93/06/0213Supremo Tribunal Administrativo17 de nov. de 1994
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- sowie der fünft- und der siebentmitbeteiligten Partei Aufwendungen von je S 6.490,-- jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren der fünft- und der siebentmitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
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