93/06/0203•Verwaltungsgerichtshof 93/06/0203
93/06/0203Supremo Tribunal Administrativo14 de set. de 1995
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde
Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Festsetzung der Höhe der Entschädigung richtet, zurückgewiesen;
und 2. zu Recht erkannt:
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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