Verwaltungsgerichtshof 93/06/0174

93/06/0174Supremo Tribunal Administrativo9 de jun. de 1994

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Regest

Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Amtssachverständiger der Behörde zur Verfügung stehend Allgemein Parteiengehör Unmittelbarkeit Teilnahme an Beweisaufnahmen Verhältnis zu anderen Materien und Normen VwGG (siehe auch Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren) Parteiengehör Parteiengehör Allgemein Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Beeidigung

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Verwaltungsgerichtshof 93/06/0174

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.06.1994

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von je S 2.282,50, der erstmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von je S 6.370,-- und der zweitmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von je S 6.250,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren der erstmitbeteiligten und der zweitmitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

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