93/06/0163•Verwaltungsgerichtshof 93/06/0163
93/06/0163Supremo Tribunal Administrativo21 de out. de 1993
Instanzenzug Säumnisbeschwerde sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Das Land Salzburg hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 11.750,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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