93/06/0135•Verwaltungsgerichtshof 93/06/0135
93/06/0135Supremo Tribunal Administrativo16 de dez. de 1993
Verletzung der Entscheidungspflicht durch Gemeindebehörden und Vorstellungsbehörden
Die Beschwerden werden für gegenstandslos erklärt und die Beschwerdeverfahren eingestellt.
Aufwandersatz wird nicht zugesprochen.
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