93/06/0089•Verwaltungsgerichtshof 93/06/0089
93/06/0089Supremo Tribunal Administrativo17 de nov. de 1994
I. den Beschluß gefaßt:
Der Antrag des Beschwerdeführers, "der Verwaltungsgerichtshof wolle unabhängig vom Vorliegen einer Parteienstellung feststellen, daß der Plan GE 1307i/88 des Dipl. Ing. S im Kataster nicht, oder nicht zur Gänze durchgeführt hätte werden dürfen, und daher ein Mappenfehler vorliegt, welcher dem Grundbuchsgericht anzuzeigen ist", wird zurückgewiesen;
II. zu Recht erkannt:
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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