93/06/0069•Verwaltungsgerichtshof 93/06/0069
93/06/0069Supremo Tribunal Administrativo23 de fev. de 1995
Das Verfahren wird bezüglich des zu 1. angefochtenen Bescheides hinsichtlich des Spruchteiles 2 des angefochtenen Bescheides eingestellt.
Im übrigen werden der zu 1. angefochtene Bescheid und der zu 2. angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Erstbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.860,-- und dem Zweitbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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