93/06/0021•Verwaltungsgerichtshof 93/06/0021
93/06/0021Supremo Tribunal Administrativo14 de set. de 1995
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Salzburg hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 13.070,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren hinsichtlich von Stempelgebühren wird abgewiesen.
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