93/06/0020•Verwaltungsgerichtshof 93/06/0020
93/06/0020Supremo Tribunal Administrativo14 de set. de 1995
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
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