93/05/0298•Verwaltungsgerichtshof 93/05/0298
93/05/0298Supremo Tribunal Administrativo26 de abr. de 1994
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Baurecht
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer zusammen haben der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.360,-- jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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