93/05/0225•Verwaltungsgerichtshof 93/05/0225
93/05/0225Supremo Tribunal Administrativo15 de fev. de 1994
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer zusammen haben dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 2.530,-- und der erstmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.570,--, je binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der belangten Behörde wird abgewiesen.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.