93/05/0119•Verwaltungsgerichtshof 93/05/0119
93/05/0119Supremo Tribunal Administrativo7 de dez. de 1993
Amtssachverständiger Person Bejahung Gebühren Kosten Sachverständiger Kollegialorgan
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt Wien hat den Beschwerdeführerinnen Aufwendungen in der Höhe von S 11.420,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der Beschwerdeführerinnen wird abgewiesen.
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