93/04/0261•Verwaltungsgerichtshof 93/04/0261
93/04/0261Supremo Tribunal Administrativo28 de jun. de 1994
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für das Burgenland Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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