93/04/0209•Verwaltungsgerichtshof 93/04/0209
93/04/0209Supremo Tribunal Administrativo22 de fev. de 1994
Gebühren Kosten
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.470,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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