93/03/0274•Verwaltungsgerichtshof 93/03/0274
93/03/0274Supremo Tribunal Administrativo18 de abr. de 1994
Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Bildung von Jagdgebieten Feststellung Eigenjagd
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.360,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
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