93/03/0068•Verwaltungsgerichtshof 93/03/0068
93/03/0068Supremo Tribunal Administrativo25 de jan. de 1995
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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