93/03/0067•Verwaltungsgerichtshof 93/03/0067
93/03/0067Supremo Tribunal Administrativo15 de dez. de 1993
Alkoholbeeinträchtigung Bewußtseinsstörung Alkoholbeeinträchtigung Fahrtüchtigkeit Alkoholbeeinträchtigung Sturztrunk Alkoholbeeinträchtigung von 0,8 %o und darüber Tatbild
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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