93/03/0031•Verwaltungsgerichtshof 93/03/0031
93/03/0031Supremo Tribunal Administrativo29 de set. de 1993
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Inhalt des Spruches Diverses Spruch und Begründung
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 3.035,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 11.360,-- je binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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