93/02/0296•Verwaltungsgerichtshof 93/02/0296
93/02/0296Supremo Tribunal Administrativo4 de mar. de 1994
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt
Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt 2. als unbegründet abgewiesen.
Hingegen wird der angefochtene Bescheid im Spruchpunkt 6. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.480,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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