93/02/0267•Verwaltungsgerichtshof 93/02/0267
93/02/0267Supremo Tribunal Administrativo25 de mar. de 1994
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Spruchpunkte 2. und 3. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen (somit hinsichtlich des Spruchpunktes 1.) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.570,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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