93/01/0841•Verwaltungsgerichtshof 93/01/0841
93/01/0841Supremo Tribunal Administrativo27 de abr. de 1994
Allgemein Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast
1. Der vom Erstbeschwerdeführer angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Erstbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
2. Die von der Zweitbeschwerdeführerin erhobene Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Zweitbeschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 505,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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