93/01/0356•Verwaltungsgerichtshof 93/01/0356
93/01/0356Supremo Tribunal Administrativo22 de jun. de 1994
Die Beschwerde wird,
1. soweit sie sich gegen Absatz 1 des Spruches des angefochtenen Bescheides richtet, zurückgewiesen,
2. im übrigen, (hinsichtlich der Absätze 2 und 3 des Spruches des angefochtenen Bescheides) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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